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Datenschutz - Personalberatung

Allgemeine Bedingungen für die Personalvermittlung (ABP)
 

1. Geltungsbereich


Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen (ABP) regeln die Bedingungen, die bei Vermittlung von Personal an die FIR Group AG und ihre Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend FIR Group genannt) durch Personalvermittler gelten. Mit der Einreichung von Kandidatendossiers über das Bewerbermanagementtool durch den Personaldienstleister anerkennt der Personaldienstleister diese ABP als für die Zusammenarbeit mit FIR Group geltend. Abweichende Allgemeine Bedingungen für die Personalvermittlung (ABP), auch früher vereinbarte, oder solche auf die in späterer Korrespondenz verwiesen wird, sind ausdrücklich wegbedungen.
Diese ABP gelten nicht für die Personalvermittlung auf Mandatsbasis. Vermittlungen auf Mandatsbasis unterliegen einem separaten Vertrag.
Explizit von diesen Bedingungen ausgeschlossen ist die ZETKA AG & Co. KG, deutsche Tochtergesellschaft der FIR Group AG.
 

 2. Leistungsumfang


Die Leistungen des Personaldienstleisters umfassen sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen. Der Personaldienstleister erbringt seine Leistungen auf Erfolgsbasis.
Er hat die vorgeschlagenen Kandidaten mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung des Kandidaten inkl. Salärangabe, Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs sowie des Motivationsschreibens, Foto, sämtliche Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung relevante Unterlagen) im Bewerbermanagementtool einreicht. Zusätzliche Leistungen des Personaldienstleisters, wie beispielsweise spezielle Suchaufträge, Insertionen in Print- oder Online-Medien, erweiterte Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gutachten, sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen etc. bedürfen einer separaten Vereinbarung mit FIR Group. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Spesen.
 

3. Rechte und Pflichten der Parteien


Der Personaldienstleister bestätigt, dass er über eine gültige Betriebsbewilligung als Personalvermittler des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes und zusätzlich bei einer Auslandsvermittlung über die Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gemäss den Anforderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVO) sowie über allfällige weitere notwendige Bewilligungen verfügt.
Die Personalvermittlung erfolgt auf Basis von Erfolgshonoraren und verleiht dem Personaldienstleister kein exklusives Vermittlungsrecht. FIR Group ist berechtigt, jederzeit und insbesondere auch in Bezug auf eine konkret betroffene Stelle selbständig tätig zu werden und evt. andere Personaldienstleister beizuziehen.
FIR Group ist berechtigt, die ihr vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Dossiers eingehend zu prüfen und auszuwerten sowie diese innerhalb der FIR Group den in den Auswahlprozess involvierten Personen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.

 
4. Sorgfaltspflicht


Der Personaldienstleister verpflichtet sich bei der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts gemäss diesen ABP – unter Beachtung allfälliger von der FIR Group erteilten Instruktionen sowie gesetzlichen Vorgaben – grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten sowie anwendbare Berufsregeln einzuhalten. Ferner verpflichtet sich der Personaldienstleister nur erfahrene, bestens qualifizierte Personen mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts zu betrauen.
 

5. Ansprechpartner


Primärer Ansprechpartner für den Personaldienstleister sowohl telefonisch als auch schriftlich ist die im Stelleninserat aufgeführte Kontaktperson der FIR Group. Der Personaldienstleister stellt das Bewerbungsdossier mittels Online-Tool der FIR Group zur Verfügung. Die verantwortliche HR-Fachperson wird die Prüfung vornehmen und wieder mit dem Personaldienstleister in Kontakt treten.
 

6. Vermittlungsgebühr


Für seine Vermittlungsarbeit im Sinne der Art. 1 bis 5 erhält der Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungsgebühr beträgt i.d.R. einen individuell vereinbarten Prozentsatz des Brutto-Jahressalärs (einschliesslich 13. Monatslohn), welches zwischen der FIR Group und dem erfolgreich vermittelten Kandidaten im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wird. Nicht Bestandteil des Bruttojahressalärs sind dabei variable Salärkomponenten wie Boni, Geschäftswagenaufrechnungen, Spesenvergütungen usw.).
Die Vermittlungsgebühr deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personaldienstleisters und versteht sich ohne Mehrwertsteuer. Eine Vergütung an den Personaldienstleister über diese Vermittlungsgebühr hinaus ist ausgeschlossen. Die Bezahlung aller Steuern sowie weiterer Aufwendungen oder Gebühren obliegt allein dem Personaldienstleister.
Die Vermittlungsgebühr wird nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem vermittelten Kandidaten und der FIR Group auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags des vermittelten Kandidaten zur Zahlung fällig. Dies setzt die Zustellung einer korrekten Rechnung des Personaldienstleisters voraus.
 

7. Rückzahlung/Erfolgsgarantie


Die Vermittlungsgebühr ist in den folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der FIR Group und dem Kandidaten zurückzubezahlen:

Tritt der vermittelte Kandidat die Stelle nicht an, wird der Rechnungsbetrag nicht fällig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Fälle, bei welchen der Kandidat durch das Verschulden der FIR Group die Stelle nicht antreten kann.

7.1 Vermittelter Kandidat tritt die Stelle nicht an
Tritt der vermittelte Kandidat die Stelle nicht an, wird der Rechnungsbetrag nicht fällig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Fälle, bei welchen der Kandidat durch das Verschulden der FIR Group die Stelle nicht antreten kann.
7.2       Auflösung des Arbeitsvertrages
Wird der Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit (max. 3 Monate) aufgelöst, unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die FIR Group oder durch den Kandidaten erfolgt, beträgt die Rückerstattung:
Auflösung des Arbeitsvertrages im ersten Monat:       85%
Auflösung des Arbeitsvertrages im zweiten Monat:     70%
Auflösung des Arbeitsvertrages im dritten Monat:       50%
7.3       Fristlose Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung innerhalb des 1. Dienstjahres durch FIR Group aufgrund eines groben Fehlverhaltens oder ähnliche Gründe, die durch den Kandidaten verursacht sind, beträgt die Rückerstattung 75% der Vermittlungsgebühr.
7.4       Fehlende Informationen
Wird das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr durch die FIR Group aufgelöst, da die Anstellung des Kandidaten durch die FIR Group nicht erfolgt wäre, wenn der Personaldienstleister sämtliche relevanten Informationen gegenüber der FIR Group  offengelegt hätte, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr.
 

8. Ausschluss einer Vermittlungsgebühr

Bis zum Beginn des Arbeitsvertrages des Kandidaten können sich die FIR Group oder der Personaldienstleister jederzeit ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Personalvermittlungsgeschäft zurückziehen.
Präsentiert der Personaldienstleister einen Kandidaten, welcher der FIR Group bereits aus anderer Quelle bekannt und erfasst ist oder bewirbt sich ein Stellensuchender von sich auf weitere Stellenvakanzen bei der FIR Group, schuldet die FIR Group dem Personaldienstleister keine Vermittlungsgebühr.
 

9. Geheimhaltung und Datenschutz

Sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, welche dem Personaldienstleister im Zusammenhang mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts anvertraut oder bekannt werden, sind geheim zu halten und dürfen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Informationen, Unterlagen und Daten vom Personaldienstleister weder veröffentlicht, zitiert noch sonst in einer Form Dritten zugänglich gemacht werden; es sei denn, eine Partei sei aufgrund von zwingendem Recht dazu verpflichtet.
 
Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die ihm zur Verfügung gestellten, bzw. bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten sorgfältig und diskret aufbewahrt, übermittelt und/oder verwendet, vor unbefugtem Zugriff von Dritten geschützt und insbesondere die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz eingehalten werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung und zum Datenschutz muss auch nach Beendigung der Zusammenarbeit aufrechterhalten werden.
Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind von der Geheimhaltungspflicht nicht betroffen.
 

10. Kundenschutz


Der Personaldienstleister verpflichtet sich, keine durch ihn an die FIR Group vermittelten Kandidaten erneut anzusprechen, um ihnen eine andere Stelle zu offerieren, solange diese mit FIR Group in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Ebenso verpflichtet sich der Personaldienstleister während 12 Monaten nach erfolgreicher Vermittlung keine Mitarbeiter der FIR Group abzuwerben.
 

11. Schlussbestimmungen


11.1     Vollständige Abreden
Diese ABP ersetzen sämtliche frühere Abreden zwischen dem Personaldienstleister und der FIR Group im Bereich der erfolgsbasierten Personalvermittlung, es sei denn, FIR Group hat den Personaldienstleister im Einzelfall schriftlich mandatiert.
 
11.2     Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser ABP ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem gewollten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
 
11.3     Abtretbarkeit
Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesen ABP an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Personaldienstleisters resp. der FIR Group möglich.
 
11.4     Gerichtstand und anwendbares Recht
Sofern die Vermittlungstätigkeit durch die FIR Group und ihre schweizerischen Tochtergesellschaften in Anspruch genommen wird, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist am Sitz der FIR Group AG.